Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz

Personen, die mit ionisierender Strahlung umgehen, müssen entsprechend ihrer Verantwortung und Tätigkeit aus- und fortgebildet werden (Art. 172 chStSV). Für die notwendige Ausbildung im Strahlenschutz müssen die meisten Berufe und Tätigkeiten zusätzliche anerkannte Strahlenschutzkurse absolvieren (Link zur Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung des EDI).

Auf der Website des Schweizerischen Bundesamtes für Gesundheit (BAG) sind die aktuell gültigen Anforderungen an die Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz übersichtlich zusammengefasst.

Hinweis: Alle Personen, die mit ionisierender Strahlung umgehen, müssen entsprechend ihrer Verantwortung und Tätigkeit aus- und fortgebildet werden. Die Aus- und Fortbildungspflicht beschränkt sich nicht nur auf diejenigen Personen, die auf der Bewilligung namentlich genannt sind.

Anerkennung ausländischer Aus- und Fortbildungen im Strahlenschutz

Strahlenschutzausbildungen und anerkennungspflichtige Fortbildungen, welche nicht in der Schweiz absolviert wurden, können durch das Amt für Gesundheit anerkannt werden, wenn diese den schweizerischen Anforderungen entsprechen. Gesuche um Anerkennung werden auf individueller Basis geprüft.

Das ausgefüllte Gesuchsformular „Individuellen Anerkennung einer im Ausland absolvierten Ausbildung und/oder Fortbildung im Strahlenschutz“ kann beim Amt für Gesundheit elektronisch und ohne Unterschrift per E-Mail (martin.stricker@llv.li) eingereicht werden. Link zum Gesuchsformular

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