Multilaterale Beziehungen

Bilaterale Beziehungen

Liechtensteins Beitritt zur EFTA (Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation) am 1. September 1991 wurde zum Anlass genommen, eine Ständige Mission des Fürstentums Liechtenstein in Genf zu gründen. Die "Ständige Delegation bei der EFTA in Genf" wurde am 1. September 1991 errichtet.

Am 1. Oktober 1992 wurde die damalige Botschafterin bei den Vereinten Nationen in Genf (UNOG) akkreditiert. Dadurch erhielt die Vertretung Liechtensteins in Genf den Status einer „Ständigen Mission“.

Am 1. September 1995 trat Liechtenstein schliesslich der Welthandelsorganisation (WTO) bei. Seither vertritt die jeweilige Botschafterin bzw. der jeweilige Botschafter die Interessen Liechtensteins auch in dieser Organisation.

Im Verlauf der Jahre waren folgende Botschafterinnen resp. Botschafter in Genf akkreditiert:

  • Dr. Andrea Willi (1991-1993)
  • Norbert Frick, Chargé d’affaires a.i. (1994-1995), mit Sitz in Bern
  • S.D. Prinz Nikolaus von und zu Liechtenstein (1995-1996), mit Sitz in Bern
  • Roland Marxer, Leiter des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten (1996-1998), mit Sitz in Vaduz
  • Norbert Frick (1998-2014)
  • Dr. Peter C. Matt (2014-2021)
  • Kurt Jäger (2021-aktuell)

Die Mission repräsentiert Liechtenstein gegenüber folgenden internationalen Organisationen und Spezialorganisationen bzw. Sonderorganen der UNO in Genf:

1. Internationale Organisationen

2. Sonderorganisationen der UNO mit Sitz in Genf

3. Sonderorgane der UNO mit Sitz in Genf

4. Wichtige Zweigbüros von UNO-Organisationen in Genf

Zollvertrag mit der Schweiz

Der Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 1923 legte den Grundstein für einen neuen Zeitabschnitt in der wirtschaftlichen Entwicklung Liechtensteins, die ihren Erfolg zu einem wesentlichen Teil der sich immer enger gestaltenden Zusammenarbeit mit der Schweiz verdankt.

Die Bestimmungen des Zollvertrags sehen vor, dass die gesamte schweizerische Zollgesetzgebung sowie die übrige Bundesgesetzgebung für Liechtenstein anwendbar ist, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt. Von diesen Bestimmungen bleiben alle diejenigen Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung ausgenommen, durch die eine Beitragspflicht des Bundes begründet wird. Zudem finden aufgrund des Zollvertrags alle von der Schweiz mit dritten Staaten abgeschlossenen Handels- und Zollverträge auf Liechtenstein Anwendung. Die Schweiz wird gleichzeitig ermächtigt, Liechtenstein bei derartigen Verhandlungen zu vertreten und diese Verträge mit Wirksamkeit auch für Liechtenstein abzuschliessen.

In den Jahren 1991 und 1995 wurde der Zollvertrag, der grundsätzlich auf den Warenverkehr beschränkt ist, den gewandelten Bedürfnissen angepasst. Damit kann Liechtenstein einerseits selbst Vertragsstaat internationaler Übereinkommen und Mitglied internationaler Organisationen im Deckungsbereich des Zollvertrags werden, sofern die Schweiz ebenfalls diesen Übereinkommen und Organisationen angehört. Andererseits kann Liechtenstein solchen Übereinkommen und Organisationen aber auch dann beitreten, wenn die Schweiz ihnen nicht beitritt. In diesem Fall schliessen Liechtenstein und die Schweiz jeweils eine besondere Vereinbarung ab, wie dies etwa im Jahr 1994 zur Vorbereitung des Beitritts Liechtensteins zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erforderlich war.

Dem Zollvertrag kommt neben seiner völkervertraglichen Wirkung auch eine symbolische Bedeutung für die besonders engen Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz zu. Er schuf die Grundlage für eine weit über seinen Anwendungsbereich hinaus gehende Rechtsangleichung und Harmonisierung auf wirtschafts- und sozialrechtlichem Gebiet. Diese enge Verflechtung findet heute Ausdruck in einer Vielzahl von Vereinbarungen und Abkommen, insbesondere in den Bereichen soziale Sicherheit, Berufsausbildung, indirekte Steuern oder grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit.