Abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen

Das Amt für Volkswirtschaft ist seit der Einführung des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG; LR-Nr. 231.3) und der Verwertungsgesellschaftenverordnung (VGV, LR-Nr. 231.31) Aufsichtsbehörde über abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen.

Eine abhängige Verwertungseinrichtung ist gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b VGG eine Organisation, deren Anteile zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft beherrscht wird. Somit kann eine abhängige Verwertungseinrichtung eine Tochtergesellschaft einer oder mehrerer Verwertungsgesellschaften sein.  Ist die abhängige Verwertungseinrichtung vollständig im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft, kann sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Sie ist grundsätzlich nicht konzessionspflichtig, unterliegt aber der Anzeigepflicht gemäss Art. 66 VGG gegenüber dem Amt für Volkswirtschaft. Derzeit hat in Liechtenstein eine abhängige Verwertungseinrichtung die Aufnahme ihrer Wahrnehmungstätigkeit angezeigt.

Eine unabhängige Verwertungseinrichtung ist gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c VGG eine Organisation, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Ihre Berechtigung beruht auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage.  Ausschliesslicher oder hauptsächlicher Zweck ist es, Urheber- und verwandte Schutzrechte für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektiven Nutzung wahrzunehmen, dies im eigenen und fremden Namen. Sie befindet sich nicht im Eigentum der Rechtsinhaber und wird von diesen auch nicht beherrscht. Unabhängige Verwertungseinrichtungen unterliegen gegenüber dem Amt für Volkswirtschaft ebenfalls einer Anzeigepflicht. Derzeit haben zwei unabhängige Verwertungseinrichtungen die Aufnahme der Wahrnehmungstätigkeit angezeigt.

Die Verwertungseinrichtungen unterliegen einer Anzeigepflicht gemäss Art. 66 VGG. Die Aufnahme der Wahrnehmungstätigkeit ist dem Amt für Volkswirtschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Art. 5 VGV regelt, welche Unterlagen im Speziellen zur Erfüllung der Anzeigepflicht zu übermitteln sind (Erklärung über den Zeitpunkt der Aufnahme der Wahrnehmungstätigkeit, Beschreibung der Wahrnehmungstätigkeit, Informationen zur Identität des Anzeigepflichtigen, Bezeichnung zumindest einer Kontaktperson und die Angabe einer ladungsfähigen Adresse des Anzeigepflichtigen im Inland). Überdies besteht gemäss Art. 67 VGG eine Meldepflicht, sollten sich anzeigepflichtige Tatsachen nachträglich ändern oder wenn die anzeigepflichtige Tätigkeit beendet wird.

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