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Statistik öffentliche Auftragsvergaben

Die Grundlagen für die Erfassung der Auftragsstatistik sind in Artikel 52 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 67 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren und in den Artikeln 50 und 51 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen bzw. in den Artikeln 45 und 46 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen im Bereich der Sektoren definiert.

Die Auftraggeber übermitteln der Regierung die Vergabevermerke über die Vergabe der im vorangegangenen Jahr durchgeführten Vergabeverfahren.
In der Auftragsstatistik werden anhand der eingereichten Vergabevermerke die folgenden Daten erfasst:
a) den geschätzten Gesamtwert aller vergebenen öffentlichen Aufträge;
b) die Anzahl und den Gesamtwert der vergebenen öffentlichen Aufträge, aufgegliedert nach:

  • Auftragswert (oberhalb von 30’000 Franken);
  • angewendeter Verfahrensart, wobei die Daten beim Verhandlungsverfahren auch nach den in Art. 24 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt werden und die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge an die erfolgreichen Offertsteller, zugeordnet nach Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, enthalten;
  • einem einheitlichem Klassifikationssystem in Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
  • der Nationalität der Auftragnehmer (aufgegliedert nach Staatsangehörige aus dem EWR, der Schweiz, den anderen WTO- Ländern sowie des übrigen Auslandes);
  • Name des Auftragnehmers;
  • Beteiligung von KMU.

c) die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelung nach Art. 5 des Gesetzes über das  Öffentliche Auftragswesen bzw. nach Art. 8 bis 18 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren nicht nach den Gesetzen und den Verordnungen vergeben wurden.

Auftragsvergaben im Bereich der internationalen Schwellenwerte werden von der Regierung an die EFTA-Überwachungsbehörde bis zum 18. April 2019 und danach alle drei Jahre bzw. dem WTO-Ausschuss über das öffentliche Beschaffungswesen jeweils bis zum 31. Oktober jeden Jahres übermittelt. Die statistische Aufstellung an die EFTA-Überwachungsbehörde hat den geschätzten Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich des Gesetzes und der Verordnung fallenden Aufträge und Wettbewerbe unterhalb der Schwellenwerte zu enthalten, wobei eine stichprobenartige Schätzung zur Ermittlung dieses Wertes zulässig ist.

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