Dolmetscherbewilligung

Allgemein

Die Zulassung der Dolmetscher und/oder Übersetzer erfolgt nach dem Gesetz über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden.

Das Amt für Volkswirtschaft ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen nach dem Gesetz über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden

Bewilligung

Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen ist das Amt für Volkswirtschaft. Voraussetzung für die Zulassung ist die Beherrschung der deutschen Sprache sowie der betreffenden Fremdsprache in Wort und Schrift.

Wer als Dolmetscher und/oder Übersetzer zugelassen wird, erhält vom Amt für Volkswirtschaft einen Ausweis. Der Ausweis enthält den Vor- und Familiennamen, die Anschrift sowie ein Foto der zugelassenen Person.

Wer in die Liste eingetragen ist, kann seinem Namen den Zusatz "vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden zugelassener Dolmetscher oder Übersetzer" bzw. "vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden zugelassene Dolmetscherin oder Übersetzerin" beifügen.

Nähere Angaben zur Bewilligung/Antragstellung finden Sie hier: Dolmetscherbewilligung

Liste

Das Amt für Volkswirtschaft führt eine Liste der vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer. In der Liste werden die Dolmetscher und Übersetzer nach den einzelnen Fremdsprachen getrennt aufgeführt, wobei Vor- und Familienname, sowie Kontaktmöglichkeiten (Adresse, Telefon, ev. E-Mail) aufgeführt sind.

Liste der vom Amt für Volkswirtschaft zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer

Voraussetzungen

Die Beherrschung der deutschen Sprache sowie der betreffenden Fremdsprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung. Diesbezüglich werden als Nachweis anerkannt:

  • die Ausbildung an einer anerkannten Dolmetscher- und Übersetzerschule in der betreffenden Fremdsprache mit anschliessender einjähriger Berufserfahrung unmittelbar vor der Zulassung;
  • ein Hochschulstudium in einem entsprechenden Sprachgebiet und in der entsprechenden Sprache mit anschliessender dreijähriger Berufserfahrung unmittelbar vor der Zulassung;
  • ein Hochschulstudium in der betreffenden Fremdsprache mit anschliessender fünfjähriger Berufserfahrung unmittelbar vor der Zulassung.

Antrag

Der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin hat mit dem vollständig ausgefüllten Antrag entsprechende Ausbildungsnachweise, Nachweise zur Berufserfahrung, 1 Passfoto sowie einen aktuellen Auszug aus dem Straf- und Pfändungsregister (nicht älter als drei Monate und im Original) und eine Passkopie einzureichen.

Mit dem Antrag bestätigt die Antragstellerin/der Antragsteller zudem, dass die Handlungsfähigkeit gegeben ist, die körperliche und geistige Eignung nicht beeinträchtigt ist, er/sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und dass er/sie gemäss Art. 4 des Gesetzes aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache und aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache stets nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig dolmetschen und/oder übersetzen wird.

Der Antrag ist an das Amt für Volkswirtschaft, Postfach 684, 9490 Vaduz, zu richten.

Gebühren

  • je CHF 200.- für die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Dolmetscher und/oder Übersetzer vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden
  • CHF 200.- für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer

Ansprechpersonen