Eignungskriterien

Die Eignungskriterien sind in Artikel 35a des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen, und in den Artikeln 35 bis 37 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen, definiert. Eignungskriterien haben sich grundsätzlich auf die Eignung des Bewerbers oder Offertstellers zu beziehen, und nicht auf die Eignung des auszuführenden Auftragsgegenstandes. Eignungskriterien sind KO-Kriterien, sprich die Eignung ist vorhanden oder eben nicht vorhanden, was zum Ausschluss führt.

Als Eignung gelten die folgenden Kriterien:

  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit;
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit;
  • die berufliche Leistungsfähigkeit;
  • und die technische Leistungsfähigkeit.

Als Nachweis für die finanzielle oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann der Auftraggeber die folgenden Unterlagen verlangen:

  • Bankerklärungen;
  • den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung;
  • die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Veröffentlichung im Herkunftsland des Bewerbers oder Offertstellers gesetzlich vorgeschrieben ist, mit Angabe des Verhältnisses beispielsweise zwischen dem Vermögen und den Verbindlichkeiten, sofern der Auftraggeber die Methoden und Kriterien dafür in den Ausschreibungsunterlagen spezifiziert. Die Methoden und Kriterien müssen transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein;
  • Erklärungen über den Gesamtumsatz des Bewerbers oder Offertstellers und gegebenenfalls den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist, höchstens in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren, entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.
  • eine Erklärung über den Mindestjahresumsatz des Bewerbers oder Offertstellers, einschliesslich eines bestimmten Mindestumsatzes für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist. Der Mindestumsatz darf das Zweifache des geschätzten Auftragswertes nicht übersteigen, ausser in hinreichend begründeten Fällen, die spezielle, mit der Art der Bau-, Liefer- oder Dienstleistung verbundene Risiken betreffen.

Der Auftraggeber erkennt als Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch eine Bescheinigung über die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis an. In der Bescheinigung sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt ist, sowie die sich aus dem Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben. Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen zu entnehmen sind, können bei Unternehmen, die in dem EWR-Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird, nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen werden.

 

Als Nachweis für die berufliche oder technische Leistungsfähigkeit kann der Auftraggeber die folgenden Unterlagen verlangen:

  • den Nachweis, dass er in seinem Herkunftsland für die Ausführung der betreffenden Leistungen zugelassen ist (Registerauszug);
  • bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen die Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Bewerbers oder Offertstellers und/oder der Führungskräfte des Bewerbers oder Offertstellers, sofern sie nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden;
  • bei Bauaufträgen eine Liste der wesentlichen in den letzten fünf Jahren und bei Dienst- und Lieferaufträgen eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren vom Bewerber oder Offertsteller ausgeführten Leistungen und deren Ergebnis unter Angabe des Rechnungswertes, des Leistungszeitpunkts und der öffentlichen oder privaten Empfänger der ausgeführten Leistung sowie die Angabe, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäss ausgeführt wurden. Wenn es erforderlich ist, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, können die Auftraggeber darauf hinweisen, dass sie auch einschlägige Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen berücksichtigen, die mehr als fünf oder drei Jahre zurückliegen;
  • durch Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Bewerber oder Offertsteller angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, und bei öffentlichen Bauaufträgen derjenigen, über die der Bewerber oder Offertsteller für die Ausführung des Bauwerks verfügt;
  • bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Bewerber oder Offertsteller in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren hervorgeht;
  • bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Bewerber oder Offertsteller für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;
  • eine Beschreibung der technischen Ausrüstung und Massnahmen des Bewerbers oder Offertstellers zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;
  • bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen Behörde des Herkunftslandes des Bewerbers oder Offertstellers durchgeführt wird, sofern die auszuführenden Aufträge von besonders komplexer Art sind oder einem besonderen Zweck dienen. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität des Lieferanten bzw. die technische Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Bewerbers oder Offertstellers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Massnahmen;
  • Angabe des Auftragsanteils, für den der Bewerber oder Offertsteller möglicherweise einen Unterauftrag zu erteilen beabsichtigt;
  • bei Lieferaufträgen Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, wobei die Echtheit auf Antrag des Auftraggebers nachweisbar sein muss;
  • bei Lieferaufträgen Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Qualitätskontrollstellen ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete Erzeugnisse bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;
  • Angabe der Umweltmanagementmassnahmen, die der Bewerber oder Offertsteller bei der Ausführung des Auftrags anwenden kann;
  • Angabe des Lieferkettenmanagement und –überwachungssystems, das dem Bewerber oder Offertsteller zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht.

Der Auftraggeber gibt in den Ausschreibungsunterlagen, der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Offertstellung bekannt, welche Nachweise vorzulegen sind. Die Nachweise der Eignung dürfen nur soweit verlangt werden, wie es durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Auftraggeber können von Bewerbern und Offertstellern die Vervollständigung oder Erläuterung der Nachweise verlangen.

Anstatt des Registerauszuges kann der Bewerber oder Offertsteller eine Erklärung unter Eid oder eine Bescheinigung vorlegen. Der Auftraggeber kann unter gewissen Bedingungen bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge den Nachweis der Berechtigung oder Mitgliedschaft der Bewerber oder Offertsteller verlangen.

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Lieferung von Waren, für die Verlege- oder Anbringearbeiten erforderlich sind, die Erbringung von Dienstleistungen und/oder Bauleistungen zum Gegenstand haben, kann die Eignung der Bewerber und Offertsteller zur Erbringung dieser Leistungen oder zur Ausführung der Verlege- und Anbringearbeiten insbesondere anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden.

Der Auftraggeber erkennt als Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit auch eine Bescheinigung über die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis an. In der Bescheinigung sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt ist, sowie die sich aus dem Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben. Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen zu entnehmen sind, können bei Unternehmen, die in dem EWR-Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird, nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen werden.

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