Bauarbeitenkoordinationsgesetz / Sicherheits- und Gesundheitsplan

Die Richtlinie 92/57/EWG der Europäische Union befasst sich mit Mindestvorschriften des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes auf zeitlich begrenzte oder ortveränderliche Baustellen. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat diese Baustellenrichtlinie grösstenteils unverändert in Form des Gesetzes über die Koordination der Sicherheits und Gesundheitsschutzmassnahnen bei Bauarbeiten (LGBL. 2002 Nr. 158) übernommen.

Untersuchungen zum Unfällen im Baustellenbereich erbrachten wichtige Erkenntnisse:

  • 75% der Arbeitsunfälle hatten ihre Ursache in vor dem Baubeginn getroffenen Entscheidungen
  • 35% der tödlichen Arbeitsunfälle hatten ihre Ursache in der Planung
  • 26% der tödlichen Arbeitsunfälle hatten ihre Ursache in der mangelhaften Baustellenkorrdination und in der mangelhaften Koordinierung der beteiligten Unternehmen

Um Unfälle zu vermeiden, wird der Bauherr verpflichtet, bei jeder Baustelle, auf welcher Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber anwesend sein werden, einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu beauftragen. Dabei kann es sich beim Planungs- und Baustellenkoordinator um die selbe Person handeln. Die beruflichen Voraussetzungen an den Planungs- und Baustellenkoordinator regelt die Verordnung zum Bauarbeitenkoordinationsgesetz (Bauarbeitenkoordinationsverordnung, BauKV)

Der Planungskoordinator hat während der Vorbereitungsphase des Bauprojektes einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten.

Beachten Sie das Muster zum SIGE-Plan (5.9 mB), welches in dieser Form für sämtliche Baustellen des Amtes für Tiefbau und Geoinformation anzuwenden ist. Änderungen dürfen nur in Absprache mit dem Amt für Tiefbau und Geoinformation erfolgen.