HomeLandesverwaltungAmt für JustizMediationEintragung in die Liste der Mediatorinnen und Mediatoren

Eintragung in die Liste der Mediatorinnen und Mediatoren

Gesetzliche Grundlagen

Es gelten die folgenden gesetzlichen Grundlagen (in ihrer jeweils aktuellen Fassung):

Eintragung in die Liste der Mediatorinnen und Mediatoren

Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste gemäss Art. 5 ZMG sind:

  • Mindestalter 28 Jahre
  • fachliche Qualifikation
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Bestand einer Haftpflichtversicherung
  • Verfügbarkeit geeigneter Räumlichkeiten im Inland
  • liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines EWR-Staates oder Gleichstellung aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung (z.B. Schweiz) oder Wohnsitz im Inland

Fachlich qualifiziert ist, wer auf Grund einer entsprechenden Ausbildung die Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation hat und ihre rechtlichen und psychosozialen Grundlagen kennt.

Inhalt und Umfang der geforderten Ausbildung sind in den Anhängen zur Verordnung Zivilrechts-Mediations-Verordnung geregelt. Die Ausbildung "Mediator SAV" des Schweizerischen Anwaltsverbandes gilt als fachliche Qualifikation für die Eintragung in die Liste der Mediatoren (Art. 6a ZMV). Im Einzelfall können Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen von Ausbildungen für die sonstige berufliche Tätigkeit des Mediators erworben wurden angerechnet werden, wenn diese Kenntnisse und Fertigkeiten den in der Ausbildungsverordnung angeführten Ausbildungsinhalten entsprechen und soweit der/die Antragsteller/in auf Grund dieser beruflichen Tätigkeiten in der Bearbeitung von Konflikten praktische Erfahrung gewonnen hat, die ihm/ihr bei der Ausübung der Mediation zustattenkommt (Art. 6 ZMG i.V.m. Art. 6 ZMV). Der Nachweis der Ausbildung erfolgt durch Einreichung von Diplomen, Zeugnissen, Bestätigungen, etc. einschliesslich einer Beschreibung des jeweiligen Ausbildungsinhalts in Kopie, verbunden mit einer Darstellung des bisherigen Ausbildungsweges und der bisherigen beruflichen Tätigkeit.

Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit erfolgt durch Einreichung eines Strafregisterauszuges, welcher nicht älter als 3 Monate ist.

Damit eine hinreichende Haftpflichtversicherung vorliegt, muss auf den Versicherungsvertrag liechtensteinisches Recht anwendbar sein; die Mindestversicherungssumme hat mindestens CHF 1‘000‘000.00 pro Versicherungsfall zu betragen und der Vertrag darf keinen Ausschluss und keine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers beinhalten (Art. 15 ZMG). Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung erfolgt durch Einreichung der Versicherungspolice in Kopie samt einer Bestätigung der Versicherung, dass der Versicherungsschutz die Anforderungen nach Art. 15 ZMG abdeckt.

Der Nachweis von geeigneten Räumlichkeiten im Inland erfolgt durch Angabe der Adresse und Einreichung von Unterlagen in Kopie wie Mietverträgen, Bauplänen, Fotos, etc., die eine Einschätzung der räumlichen Situation erlauben.

Der Nachweis des Mindestalters und der Staatsangehörigkeit erfolgt durch Einreichung einer Kopie des Reisepasses.

Der Nachweis des Wohnsitzes erfolgt durch die Angabe der Adresse und Einreichung einer Kopie der Aufenthaltsbewilligung.

Die erstmalige Eintragung ist auf die Dauer von 5 Jahren befristet. Eine Verlängerung der Eintragung ist auf Antrag möglich (Art. 9 ZMG).

Im Fall der Bewilligung der Eintragung werden die im Antrag gemachten Angaben in die Liste aufgenommen. Optional kann eine Angabe über fachliche Tätigkeitsbereiche der Mediatorin oder des Mediators gemacht werden.

Die Antragstellung hat schriftlich unter Verwendung des vollständig ausgefüllten Formulars und Beilegung der notwendigen Nachweise an das Amt für Justiz zu erfolgen.

Das Formular kann im Downloadbereich bezogen werden.

Verlängerung der Eintragung

Eine einmal erfolgte befristete Eintragung kann mehrfach verlängert werden (Art. 9 ZMG).

Ein Antrag auf Verlängerung muss frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich beim Amt für Justiz eingebracht werden. Es kann eine Verlängerung der Eintragung auf maximal 10 weitere Jahre erfolgen.

Weitere Verlängerungen um jeweils maximal 10 Jahre sind möglich.

Fortbildungsnachweise

Der/Die eingetragene Mediator/in hat sich angemessen, mindestens im Ausmass von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Amt für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.

Der Nachweis der Fortbildung erfolgt durch Einreichung von Diplomen, Zeugnissen, Bestätigungen, etc. einschliesslich einer Beschreibung des jeweiligen Ausbildungsinhalts in Kopie.

Zeitliches Zusammenspiel Eintragung, Verlängerung und Fortbildungsnachweis

Die nachstehende Tabelle zeigt das zeitliche Zusammenfallen von Anträgen auf Verlängerung und einzubringenden Fortbildungsnachweisen nach erfolgter Eintragung:

Nach x Jahren

ist folgendes zu tun:

(0)

(Eingetragen für 5 Jahre)

5

Einbringung Antrag auf Verlängerung um 10 Jahre und Fortbildungsnachweis
(frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf)

10

Einbringung Fortbildungsnachweis

15

Einbringung Antrag auf Verlängerung um 10 Jahre und Fortbildungsnachweis
(frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf)

20 (…)

Einbringung Fortbildungsnachweis

 

Gebühren

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung sowie von Anträgen auf Verlängerung der Eintragung wird jeweils eine Gebühr von CHF 400.00 eingehoben (Art. 23 ZMG i.V.m. Art. 7 ZMV).

Mitteilungspflichten

Der/Die eingetragene Mediator/in ist verpflichtet dem Amt für Justiz unverzüglich jede Änderung in den Zulässigkeitsvoraussetzungen mitzuteilen (Art. 17 ZMG).

Streichung von der Liste

Entfällt eine der Voraussetzungen für die Eintragung (Art. 5 ZMG), kommt der/die Mediator/in seiner Pflicht zum Nachweis seiner Fortbildung nicht nach (Art. 16 ZMG) oder verstösst er gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten, so erfolgt die Streichung aus der Liste (Art. 10 Abs. 1 ZMG).

Weitere Gründe für eine Streichung sind der Verzicht des Mediators oder der Mediatorin, sein Tod oder der Ablauf der Frist des Eintrags (Art. 10 Abs. 2 ZMG).

Im Fall der Streichung wird ein Eintrag für die Dauer von fünf Jahren als gestrichener Eintrag erkennbar in der Liste beibehalten (Art. 10 Abs. 3 ZMG).