Förderung von Sprachkursen
Deutsch ist laut Verfassung die Amtssprache. Eine gewisse Beherrschung der deutschen Sprache ist also eine wesentliche Voraussetzung für das Leben in Liechtenstein und die Integration. Gute Sprachkenntnisse haben zudem zentrale Bedeutung für die Ausbildung. Eine gute Ausbildung wiederum erhöht die Chance auf eine qualifizierte, gut bezahlte Arbeit; eine wichtige Voraussetzung, um viele Möglichkeiten in Liechtenstein wahrzunehmen.
Das Land Liechtenstein unterstützt den Besuch von Deutschkursen, welche auf eine selbstständige, elementare Sprachverwendung abzielen.
Wer wird gefördert?
Das Ausländer- und Passamt beteiligt sich unter bestimmten Voraussetzungen während der ersten fünf Jahre ab der Einreise des Ausländers an den Kosten von Sprachkursen. Nach Ablauf von fünf Jahren ab der Einreise können weitere Sprachkurse nur gefördert werden, sofern dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
Wie hoch ist die Förderung?
Das Ausländer- und Passamt beteiligt sich mit CHF 200.- je Kurs. Insgesamt sind vier Kurse zur Erreichung der nächsten Stufe nötig.
Was wird gefördert?
Deutschkurse von anerkannten Liechtensteinischen Sprachschulen, welche auf das Niveau A1, A2 oder B1 des europäischen Sprachenportfolios abzielen. Personen, die dieses Niveau beherrschen, können sich in einfachen routinemässigen Situationen verständigen, können die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen umschreiben und verstehen Sätze und Ausdrücke, die mit Lebensbereichen von unmittelbarer Bedeutung (Arbeitsplatz, Schule, Familie) zusammenhängen.
Wie bekomme ich die Förderung?
Gehen Sie zu einer der unten aufgeführten Sprachschulen. Lassen Sie sich beraten, welcher Kurs Ihren Bedürfnissen entspricht und melden Sie sich für den geeigneten Kurs an. Sie haben nur die Differenz zwischen Kursgeld - abzüglich dem Gutschein im Wert von CHF 200.00 - zu bezahlen.
Die Förderung setzt die Teilnahme der förderberechtigten Person am Kurs voraus. Die Teilnahme gilt als erbracht, wenn der Kursveranstalter bestätigt, dass der Ausländer zumindest während 90% der Kursdauer anwesend war. Davon ausgenommen sind ärztlich bestätigte Abwesenheiten (Art. 16 Abs. 2 AIV).
An welche Schule kann ich mich wenden?
BZB Berufs- und Weiterbildungszentrum Buchs Telefon 058 228 22 00, www.bzbuchs.ch
deutsch studio, Telefon 791 27 88, www.deutsch-studio.li
Effect Stiftung, Telefon 392 21 07, www.effect.li
Erwachsenenbildung Stein Egerta Telefon 23248 22, www.steinegerta.li
ISB -Institut für Sprachkurse und Bildungsreisen AG Telefon 233 38 80, www.isb.li
Nunes & Partner, Telefon 233 30 10,www.nunes.li
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Gesetz über die Ausländer - AuG Heimatschriftengesetz Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG - Gesetz über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV - Verordnung über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer StaatsangehörigeAnsprechpersonen
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Michaela Nigg Michaela.Nigg@llv.li +423 236 6159