Wer hat Anspruch?

Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist und Hilfe bei der Bewältigung der Situation benötigt, hat Anspruch auf Unterstützung gemäss Opferhilfegesetz. Opferhilfe kann auch beansprucht werden, wenn keine Strafanzeige gemacht wurde und/oder der Täter/die Täterin unbekannt oder flüchtig ist.

Nicht nur das Opfer selbst kann Hilfe beanspruchen. Durch eine Straftat können auch Personen aus dem persönlichen Umfeld des Opfers schwer betroffen sein. Deshalb werden auch Angehörigen eines Opfers bestimmte Rechte eingeräumt. 

Anspruch auf Opferhilfe haben auch Hilfe leistende Personen, welche durch erfolgte oder versuchte Hilfeleistung gegenüber Opfern unmittelbar in ihrer körperlichen und psychischen Integrität beeinträchtigt worden sind.