bei Zuzug aus dem Ausland und Ummeldung im Inland
Zuzug
Jeder ausländische Staatsangehörige, der eine Zusicherung oder ein Visum für eine Bewilligung besitzt, die ihn zum Aufenthalt mit Wohnrecht in Liechtenstein mit oder ohne Erwerbstätigkeit berechtigt, hat sich binnen acht Tagen ab der Einreise persönlich bei der zuständigen Einwohnerkontrolle und anschliessend beim Ausländer- und Passamt anzumelden.
Ummeldung im Inland
Jeder ausländische Staatsangehörige mit Wohnrecht in Liechtenstein muss die Verlegung des Aufenthalts in eine andere Gemeinde des Landes oder eine Adressänderung innerhalb der Wohnsitzgemeinde binnen acht Tagen bei der zuständigen Einwohnerkontrolle melden, wobei die Einwohnerkontrolle dem Ausländer- und Passamt die neue Meldebestätigung zusammen mit dem Aufenthaltsausweis zur Änderung der Adresse einreicht.
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Gesetz über die Ausländer - AuG Heimatschriftengesetz Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG - Gesetz über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV - Verordnung über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer StaatsangehörigeAnsprechpersonen
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allgemeine Anfragen bewilligungen.apa@llv.li +423 236 61 41