Sonderbestimmungen für den Personalverleih

Beim direkten und indirekten Personalverleih sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG, LGBl. 2000 Nr. 103) und der dazugehörigen Verordnung zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV, LGBl. 2000 Nr. 146) einzuhalten. Insbesondere gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 19a AVG.

Weiter besteht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (aveGAV) für den Personalverleih. Dieser ist anwendbar, wenn für die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers nicht ein anderer (branchenspezifischer) aveGAV besteht, welcher für den Arbeitnehmer günstiger ist.

Verordnung vom 12. März 2019 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih (LGBl. 2019 Nr. 72)

Fragen über die Anwendbarkeit des aveGAV für den Personalverleih oder des Branchen-GAV sind zu richten an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK).

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