Verlobung
Die Verlobung ist das gegenseitige, formfreie Versprechen zweier Partner, einander
zu heiraten. Spätestens die Anmeldung beim Zivilstandsbeamten gilt als Verlobung, weshalb jedes Ehepaar
vor der Ehe verlobt gewesen ist.
Die Verlobung ist eine Vorstufe der Ehe, welche die
Partner bereits zu einträchtigem Zusammenwirken, Treue und Beistand verpflichtet. Sie begründet jedoch
kein gesetzliches Erbrecht des / der überlebenden Verlobten! Auch ist keine Pflicht zur Eingehung der
Ehe ableitbar. Deswegen kann die Ehe auch nicht gegen den Willen eines der Partner erzwungen werden.
Das
Verlöbnis endet normalerweise mit der Eheschliessung. Möglich ist aber auch die einverständliche Aufhebung
des Verlöbnisses durch beide Verlobten oder der Rücktritt eines von ihnen. Löst einer der Verlobten
die Verlobung ohne wichtigen Grund oder verschuldet einer der Partner die Aufhebung, muss für im Hinblick
auf die Eheschliessung getroffenen Aufwendungen Ersatz geleistet werden. Im Fall der verschuldeten Auflösung
spielt es keine Rolle, wer von beiden die Verlobung löst. Die Ersatzpflicht besteht nicht nur gegenüber
dem / der Partner / -in, sondern auch gegenüber dessen / deren Eltern, Grosseltern oder Paten.
Keine
Ersatzpflicht besteht, wenn einer der Verlobten aus einem wichtigen Grund vom Verlöbnis zurücktritt.
Wichtige Gründe sind beispielsweise das Ausbrechen einer unheilbaren Krankheit, der wirtschaftliche
Zusammenbruch eines der Partner oder die eingetretene Entfremdung.
Erleidet der / die
an der Auflösung der Verlobung unschuldige Partner / -in durch den Verlöbnisbruch eine schwere Verletzung
in seinen / ihren persönlichen Verhältnissen, kann er / sie vom anderen sogar eine Geldsumme als Genugtuung
verlangen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise das Verlöbnis lange gedauert hat, es kurz vor
der Trauung oder während einer Schwangerschaft gelöst wird.
Unabhängig vom Auflösungsgrund können Geschenke bei Auflösung der Verlobung zurückgefordert werden, und zwar auch solche, die Dritte den Verlobten gemacht haben. Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, ist die Bereicherung herauszugeben.
Als verschuldete Aufhebungsgründe gelten beispielsweise:
- verschwiegene frühere Ehen
- verschwiegene Vorstrafen
- Verletzung der Pflicht zu Treue und Rücksichtnahme
- grundlose Verzögerung der Eheschliessung
- wesentliche Veränderung von Beruf oder Lebensstil
Ansprechpersonen
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Zivilstandsamt info.zsa@llv.li +423 236 69 29