Grenzgängerbewilligung für Drittstaatsangehörige (G)
Gesetzliche Grundlage:
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Art. 22 in Verbindung mit Art. 29 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311)
Geltungsbereich:
An Drittstaatsangehörige, die in Liechtenstein eine Stelle antreten möchten und an jedem Arbeitstag an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren, kann eine Grenzgängerbewilligung erteilt werden.
Fristen:
Das vollständige Gesuch ist spätestens 14 Tage vor dem geplanten Stellenantritt beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Allgemeines:
Der Stellenantritt darf erst nach Erteilung der Bewilligung erfolgen.
Formular
Gesuch um Grenzgängerbewilligung für Drittstaatsangehörige
Onlineschalter
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Gesetz über die Ausländer - AuG Heimatschriftengesetz Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG - Gesetz über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV - Verordnung über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer StaatsangehörigeAnsprechpersonen
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allgemeine Anfragen bewilligungen.apa@llv.li +423 236 61 41