Krankenpflege-Versicherungspflicht
Krankenpflege-Versicherungspflicht
Grundsatz:
Alle Personen, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz haben oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sich in Liechtenstein für die obligatorische Krankenpflege versichern. Sie haben sich innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei einer in Liechtenstein von der Regierung anerkannten Kasse anzumelden. Die Versicherungspflicht beginnt am Tage der Geburt, bei Wohnsitznahme in Liechtenstein oder mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein. Jede Person muss individuell versichert sein. Sollte innert drei Monaten kein Eintritt in eine anerkannte Kasse erfolgen, weist das Amt für Gesundheit diese Personen einer Krankenversicherung zu.
Bei Personen, bei denen ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, richtet sich die Versicherungspflicht nach den Unterstellungsregeln der Verordnung über die Koordination der sozialen Sicherheit Nr. 883/2004 respektive der Vaduzer Konvention. Das Amt für Gesundheit steht im Einzelfall für Auskünfte über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht zur Verfügung.
In Liechtenstein zugelassene Krankenversicherungen
Versicherungspflichtige Personen haben die freie Wahl unter folgenden in Liechtenstein zugelassenen Krankenkassen:
CONCORDIA - Landesvertretung
Austrasse 27
9490 Vaduz
Telefon: +423 235 09 09
SWICA - Krankenversicherung AG
Meierhofstrasse 2
9490 Vaduz
Telefon: +423 377 16 90
FKB - Die Gesundheitskasse
Gagoz 75
9496 Balzers
Telefon: +423 388 19 90
Ansprechpersonen
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Marita Beck Marita.Beck@llv.li +423 236 7340
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Marion Nipp marion.nipp@llv.li +423 236 7348
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Belinda Thanei-Gunsch Belinda.Thanei@llv.li +423 236 7331