Anforderungen an den Geschäftsführer
- In Liechtenstein kann grundsätzlich jede Person, unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit ein Unternehmen gründen. Der eingetragene Geschäftsführer muss allerdings die Kriterien zum Erhalt der Gewerbebewilligung erfüllen.
- Ein ausländischer Wohnort für den Steller des Gewerbegesuchs wird nur dann akzeptiert, wenn aufgrund der auszuübenden Tätigkeit die tatsächliche Ausübung des Gewerbes in Liechtenstein möglich ist. Eine Gewerbebewilligung können alle EWR/EFTA-Staatsangehörigen erhalten. Staatsangehörige von Drittstaaten (Beispiel: USA) benötigen einen mindestens 5-jährigen ununterbrochenen Aufenthalt in Liechtenstein.
- In Liechtenstein ist die Quote für die jährliche Wohnsitznahme, trotz EWR-Mitgliedschaft, aufgrund einer spezifischen Regelung beschränkt. Weitere Informationen finden sie beim Ausländer- und Passamt.
Ansprechpersonen
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Dr. Simone Frick unternehmensservice@llv.li +423 236 6996
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Margarethe Hoch unternehmensservice@llv.li +423 236 6942