Nutzung durch den Antragssteller
Geförderte Objekte müssen, für die dauernde Wohnnutzung des Antragstellers oder der Antragstellerin und, gegebenenfalls, seiner / ihrer Familienangehörigen (Ehegatte, eingetragener Partner und Kinder) bestimmt sein.
Solange das Darlehen nicht restlos zurückbezahlt wurde, kann das Objekt nicht verkauft werden.