Erwerb im Wege einer Zwangsversteigerung
Allgemeines:
Ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich, wenn ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt, sofern der Zuschlag an eine volljährige Person, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt, erfolgt:
- Liechtensteiner – oder EWR-Staatsangehöriger mit oder ohne Wohnsitz im Inland;
- Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland;
- Juristische Personen mit Sitz im Inland oder im EWR.
Zwangsversteigerung – Freiwillige Versteigerung:
Unter Zwangsversteigerung im Sinne des Grundverkehrsgesetzes ist die exekutive Versteigerung aufgrund eines Exekutionstitels im Sinne eines Urteils auf Zahlung einer Schuld zugunsten des Gläubigers bei sonstiger Exekution zu verstehen.
Die Aufhebung von Mit- und Gesamteigentum im Versteigerungsverfahren fällt nicht unter diese Bestimmung, d.h. es muss ein berechtigtes Interesse vorhanden sein.
Ansprechpersonen
-
Diana Gassner Diana.Gassner@llv.li +423 236 6207
-
Walter Hasler Walter.Hasler@llv.li +423 236 6614