Eintragungen im Grundbuch
Anmeldung
Die Anmeldung zur Eintragung im Grundbuch muss unbedingt und vorbehaltlos sein. In der Regel muss die Anmeldung von jener Partei ausgehen, die durch den Eintrag (auch Löschung) ein Recht aufgibt oder eine Belastung auf sich nimmt. Der Grundbuchverwalter darf Eintragungen und Löschungen im Grundbuch nur auf schriftliche Anmeldung hin vornehmen. Jede Anmeldung ist sofort nach Eingang in das Tagebuch einzuschreiben. Das Einschreibedatum im Tagebuch ist massgebend für den Eintrag im Grundbuch.
Rechtsgrundausweis
Der Rechtsgrundausweis ist der Rechtsakt, welcher Rechte und Pflichten für die Rechtsänderung im Grundbuch begründet (z.B. Vertrag, Erklärung, Urteil).
Verfügungsrechtsausweis
Eintragungen im Grundbuch dürfen nur auf Anmeldung von verfügungsberechtigten Personen oder deren rechtmässigen Vertreter vollzogen werden. Zu prüfen sind Identität des Verfügenden und allfällige Beschränkungen des Verfügungsrechtes.
Wirkung des Grundbucheintrages
Eintragungen im Grundbuch haben entscheidende Wirkung für den Bestand der dinglichen Rechte. Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgeschrieben ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuch ersichtlich ist.
Der gutgläubige Dritte, der gestützt auf einen Eintrag im neuen Grundbuch ein dingliches Recht erwirbt, wird geschützt (Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuches).
Öffentlichkeit des Grundbuches
Das Grundbuch ist grundsätzlich öffentlich. Bei berechtigtem Interesse wird Einsicht in das Grundbuch gewährt oder Auszüge daraus erstellt.
Merkblätter:
Ansprechpersonen
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Thomas Hilbe Thomas.Hilbe@llv.li +423 236 6212
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