Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung
Grundelement des Fördermodells ist, neben einer Investitionsförderung, auch die Abnahme- und Vergütungsverpflichtung für den produzierten Strom durch den Netzbetreiber.
So können die Anlagenbetreiber zum einen im Eigenverbrauchsmodell den Strom vor Zähler selber brauchen. Weiters haben sie bei Option 1 die Möglichkeit, den überschüssigen Strom mit einer festen Einspeisevergütung von 10 Rp/kWh in das öffentliche Netz einzuspeisen, wenn die Anlage bis spätestens 31.12.2021 ans Netz geht.
Dokumente/ Tools/ Karten
Förderantrag Photovoltaikanlage - PDF, Stand 01.03.2020 oder Onlineschalter Bauabschlussebscheinigung PV Bauabschlussbescheinigung, Stand 19.05.2020 Lageplan Amtliche Vermessung, Landeskarte, Luftbilder Potenzial-Karte www.sonnendach.li Gemeindeförderung Förderbroschüren Baubewilligung Amt für Bau und Infrastruktur Anschlussbewilligung LKW www.lkw.li Download unter Netzte Stronm/ Netzprovider Strom Merkblätter der Eigenverbrauchsmodell: Einfamilienhaus, Option 2 Energiefachstelle Mietobjekt: Einfamilienhaus, Option 2 Mietobjekt: mehrere Endkdn. (z.B. MFH), Option 2 Mietobjekt: Industrie/ GE: 1 Mieter, Eigenverbr. 66%, O2 Mietobjekt: Industrie/ GE: 1 Mieter, Eigenverbr. 33%, O2 Förderung von Unternehmen
Förderhöhe
Option 1: 400 CHF/kWp + 10Rp/kWh für 10J.
400.- CHF pro kWp installierte elektrische Gleichstromleistung1
Der Strom kann, soweit möglich, selber genutzt werden. Die Vergütung des ins öffentliche Netz eingespiesenen Stroms beträgt für die ersten 10 Jahre 10 Rp/kWh. Zur Erlangung der festen Einspeisevergütung muss die Anlage (Landtagsbeschluss 02.12.2020) bis spätestens 31.12.2021 am Netz sein.
Option 2: 650 CHF/kWp
650.- CHF pro kWp installierte elektrische Gleichstromleistung1
Der Strom kann, soweit möglich, selber genutzt werden. Die Vergütung des ins öffentliche Netz eingespiesenen Stroms richtet sich nach dem marktorientierte Preis (EEX).
Option 3: vertikale Anlagen - 750 CHF/kWp + 10Rp/kWh für 10J.
750.- CHF pro kWp installierte elektrische Gleichstromleistung1, gilt nur für vertikal ausgerichtete Anlagen (Fassaden und ähnliches)
Der Strom kann, soweit möglich, selber genutzt werden. Die Vergütung des ins öffentliche Netz eingespiesenen Stroms beträgt für die ersten 10 Jahre 10 Rp/kWh. Zur Erlangung der festen Einspeisevergütung muss die Anlage (Landtagsbeschluss 02.12.2020) bis spätestens 31.12.2021 am Netz sein.
1 Max. 250 kWp, grössere Anlagen können als "Andere Anlage" gemäss Art. 15 EEG gefördert werden.
2 Option 1 und Option 3 sind nur über eine Messung kombinierbar, wenn Einspeisevergütung und Laufzeiten identisch sind.
Gemeindeförderung
Die Gemeinden in Liechtenstein leisten zusätzlich einen individuellen Beitrag zu den staatlichen Förderungen. Zusätzlich zu der Landesförderung erhalten Sie von den meisten Gemeinden eine Förderung von bis zu 100% der Landesförderung bis zur jeweiligen Höchstgrenze. Bitte fragen Sie in Ihrem konkreten Fall direkt bei Ihrer Gemeinde an.
Vorbehaltlich etwaiger Änderungen, welche die Gemeinden vornehmen, finden Sie die Fördersätze / Gemeindehöchstgrenzen/ etc. meist auf deren Webseiten in der Förderbroschüre: weiterlesen...
Auflagen/ Voraussetzungen/ Wichtige Hinweise
15.03.2021
Eigenverbrauch
Der Strom kann, soweit möglich, selber verbraucht werden.
Messung Eigenverbrauch: Die Messung erfolgt beim Eigenverbrauchsmodell mittels eines Zählers, welcher Bezug und Einspeisung gleichzeitig erfassen kann. Selbst verbrauchter Strom wird von der Messung nicht erfasst. Wichtig ist bei diesem Modell deshalb, dass der Verbrauch möglichst gleichzeitig mit der Produktion stattfindet. Durch organisatorische Massnahmen (Steuerbare relevante Verbraucher wie Wärmepumpen, Wärmepumpenboiler, Kühlanlagen, Elektroauto, etc.) kann der Eigenversorgungsgrad und damit die nicht bezogene Strommenge massgeblich erhöht werden.
Auflagen
Photovoltaikanlagen sind baubewilligungspflichtig.
Es sind ausschliesslich neue, dem aktuellsten Stand der Technik entsprechende Anlagen und Anlagenkomponenten sowie Geräte einzusetzen.
Empfehlung für vertikale Anlagen
Bei vertikalen Anlagen sollen modulweise Leistungsoptimierer oder Mikrowechselrichter verwendet werden, dies um einem erheblichenunzulässigen Ertragsausfall durch Teilverschattung vorzubeugen.
Verwirkung des Anspruches
Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt.
Projektverfasser/in
Die Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist.
Befristung
Die Zusicherung der Förderung ist gemäss Art. 25 EEG befristet. Die Massnahme ist binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen.
Zwingende andere Vorschriften
Die Massnahme wird nicht gefördert, wenn sie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gem. Art 4. Abs. 2a) EEG zwingend vorgeschrieben ist (z.B. Überbauungsplan, Klimaanlage, Schwimmbadbeheizung, Umnutzung etc.).
Impulsprogramm der Energiekommission
News vom 19.02.2018: Die Energiekommission fällte am 23.01.2018 den Beschluss zur Initiierung eines Impulsprogramms Leitungsausbau ausserhalb der Bauzone für 1MWp im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen.
Ansprechpersonen
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Jürg Senn Juerg.Senn@llv.li +423 236 6432
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Petra Lehnhoff Petra.Lehnhoff@llv.li +423 236 6433
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Marion Aquilina Marion.Aquilina@llv.li +423 236 6993