Haustechnikanlagen
Energieeffiziente und ökologische Haustechnikanlagen
Gültig per 01.01.2023
Der Einbau energieeffizienter und ökologischer Haustechnikanlagen (z.B. Wärmepumpen und Holzheizungen) in Wohn-, Industrie- und Gewerbebauten bis 1’750m2 EBF wird gefördert.
Grossanlagen mit mehr als 1`750 m² EBF, wie beispielsweise grosse Hackschnitzelfeuerungen, die in besonderer Weise dem Zweck des Energieeffizienzgesetzes dienen, können als Andere Anlage gefördert werden.
Dokumente/ Tools/ Karten
!! Neuer Förderantrag > zu verwenden ab 01.01.2023
PDF-Haustechnik, gültig ab 01.01.2023
oder Onlineschalter
Förderhöhe Berechnungstool, gültig ab 01.01.2023 Bauabschlussbescheinigung:
> Einreichung bei der Energiefachstelle
Förderantrag und Bauabschlussbescheinigung sind grundsätzlich inkl. aller Beilagen vollständig und in Papierform vorzulegen. Einsendungen per E-Mail sind nicht ausreichend.
EBF Energiebezugsfläche
Lageplan
Baubewilligung
Gemeindeförderung
Merkblatt Heizband
Heizband, Stand 15.03.2021
Wärmepumpe
Erdsonden-Karte
Grundwasser-Karte
Wärmepumpen-Bonus
Anleitung Bonus Betriebs QM, Stand 01.12.2015
Wärmepumpentestzentrum
Fernwärme
Fernwärme-Karte
Förderhöhe
Die Förderung basiert auf der Energiebezugsfläche sowie der Art der Haustechnikanlage. Ab dem 01.01.2023 wird die Förderung für Energiebezugsflächen von 0 bis 500m2 pauschalisiert. Mit Hilfe des Berechnungstools können Sie Ihren individuellen Förderanspruch ermitteln.
Förderbeispiele* für Gebäude bis 500 m² EBF
(Gilt für Förderanträge mit Eingang ab 01.01.2023)
Wärmepumpe - Erdsonde CHF 7’544.-
Wärmepumpe - Luft CHF 6’352.-
> Zusätzlicher Bonus bei Durchführung eines WP-Betriebs QM
Pelletsfeuerung CHF 7’714.-
Zentrale Holzheizung (+ Speicher) CHF 9’758.-
> Zusätzlicher Bonus bei Ausstattung der Holzfeuerungen mit einem Partikelabscheider
* max. 50 % der Mehrkosten, bei Unternehmen gelten zusätzlich die Beihilfebestimmungen
Die neue, pauschalierte Förderung gilt ab 01.01.2023.
Sofern Sie mit den Arbeiten noch nicht begonnen haben, können Sie eine erhaltene Zusage für gegenstandslos erklären und den Antrag ab dem 01.01.2023 zu neuen Konditionen einreichen.
Hierzu senden Sie uns bitte (frühestens ab dem 01.01.2023) unter Angabe von Namen, Adresse und Aktenzeichen der Förderzusicherung eine E-Mail an info.energie@llv.li mit der Bestätigung, dass
- die bestehende Zusicherung für gegenstandslos erklärt wird,
- mit der Massnahme noch nicht begonnen wurde, sowie
- die Massnahme nach den neuen Förderkonditionen gefördert werden soll.
Sie erhalten nach kurzer Prüfung von der Energiefachstelle eine neue Förderzusicherung mit dem neuen Förderbetrag. Nach Erhalt der neuen Förderzusicherung können Sie mit dem Bau Ihrer Haustechnikanlage beginnen.
Gemeindeförderung
Die Gemeinden in Liechtenstein leisten zusätzlich einen individuellen Beitrag zu den staatlichen Förderungen. Zusätzlich zu der Landesförderung erhalten Sie von den meisten Gemeinden eine Förderung von bis zu 100 % der Landesförderung bis zur jeweiligen Höchstgrenze. Bitte fragen Sie in Ihrem konkreten Fall direkt bei Ihrer Gemeinde an.
Vorbehaltlich etwaiger Änderungen, welche die Gemeinden vornehmen, finden Sie die Fördersätze / Gemeindehöchstgrenzen/ etc. meist auf deren Webseiten in der Förderbroschüre: weiterlesen...
Auflagen/ Voraussetzungen/ Wichtige Hinweise
Bonus: Betriebs QM bei Wärmepumpen Wenn eine Wärmepumpe mit „Bonus Betriebs QM“ zugesichert wurde, muss vor Auszahlung der Systemwirkungsgrad Plus über ein Betriebsjahr nachgewiesen werden. Die Daten sind über total 5 Betriebsjahre zu liefern.
Weiters nimmt die Anlage mit Inanspruchnahme des Bonus Betriebs QM automatisch an einer Forschungsstudie teil. Die Daten können in diesem Rahmen veröffentlicht werden.
Im Gegenzug lässt sich Ihre Anlageneffizienz mit anderen vergleichen und optimieren. Das Optimierungspotenzial wird auf 10 % der Betriebskosten geschätzt. LINK "Dokumentation BetriebsQM"
Bonus: Partikelabscheider bei Holzfeuerungen Wenn eine Holzfeuerung mit „Bonus Partikelabscheider“ zugesichert wurde, muss der Partikelabscheider im Normalbetrieb einen Abscheidegrad von mindestens 60 % gewährleisten.
Auflagen
- Es sind ausschliesslich neue, dem aktuellsten Stand der Technik entsprechende Anlagen und Anlagenkomponenten sowie Geräte einzusetzen.
- Die Warmwasseraufbereitung hat primär mit der geförderten Haustechnikanlage, thermischen Sonnenkollektoren oder einem Wärmepumpenboiler zu erfolgen. Reine Elektroboiler sind bei geförderten Anlagen nicht gestattet. Haustechnikanlagen müssen den Wärmebedarf im Auslegepunkt ohne Elektroheizregister decken können.
- Elektrisch betriebene Rohrbegleitheizungen und Warmwasser-Zirkulationssysteme sind mit einer Schaltuhr, im Idealfall über eine allpolige Trennstelle (Steckdose) anzuschliessen. Dies weil Rohrbegleitheizungen grosse Stromverbraucher sind und zielgerichtet betrieben werden sollten. Besteht eine Trennstelle (Steckdose), kann eine Verbrauchsmessung erfolgen und bei unnötigem Betrieb/ Serviceeinsatz ganz einfach ausgesteckt werden.
- Für die Warmwasserumwälzung sind Umwälzpumpen Energieeffizienzklasse A (EEI ≤ 0.23) einzubauen. Bei Einbau einer Umwälzpumpe, die nicht der Energieeffizienzklasse A (EEI ≤ 0.23) entspricht, wird der Förderbeitrag um CHF 300.- pro Pumpe reduziert.
- Die Heizungs- und die Warmwasseranlagen sind inkl. aller Verteilleitungen mit einer durchgehenden Wärmedämmung zu versehen. Die minimalen Dämmstärken sind der folgenden Tabelle zu entnehmen
Rohrnennweite
Zoll
λ > 0,03 W/mK
λ ≤ 0.03 W/mK
DN
bis ≤ 0.05 W/mK
10-15
3⁄8" - 1⁄2"
40 mm
30 mm
20-32
3⁄4" - 1 1⁄4"
50 mm
40 mm
40-50
1 1⁄2" - 2"
60 mm
50 mm
65-80
2 1⁄2" - 3"
80 mm
60 mm
100-150
4" - 6"
100 mm
80 mm
175-200
7" - 8"
120 mm
80 mm
Verwirkung des Anspruches Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt.
Zusatzheizung Nicht gefördert werden Haustechnikanlagen, wenn sie als Zusatzheizung zu einer an sich ausreichenden (monovalenten) Heizung dienen. Massgebend bei der Förderung ist die Art der Haustechnikanlage sowie die Grösse des Bauobjektes.
Baubeginn/Verwirkung des Anspruches Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt.
Wiederförderung Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet; eine erneute Förderung derselben Massnahme ist erst nach Ablauf von 20 Jahren möglich.
Projektverfasser/in Die Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist.
Befristung Die Zusicherung der Förderung ist gemäss Art. 25 EEG befristet. Die Massnahme ist binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen.
Zwingende andere Vorschriften Die Massnahme wird nicht gefördert, wenn sie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gem. Art 4. Abs. 2a EEG zwingend vorgeschrieben ist (z.B. Überbauungsplan, Klimaanlage, Schwimmbadbeheizung, Umnutzung etc.).
Onlineschalter
Ansprechpersonen
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Energiefachstelle info.energie@llv.li +423 236 6988