Infolge Eheschliessung
Voraussetzungen für die Einbürgerung infolge Eheschliessung
(§ 5 LGBl. 2008 Nr. 306)
Die Ehegattin eines liechtensteinischen Landesbürgers bzw. der Ehegatte einer liechtensteinischen Landesbürgerin wird auf Antrag in das Landesbürgerrecht aufgenommen, wenn:
- sie/er einen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz von zehn Jahren vor Antragstellung nachweisen kann, wobei die Jahre nach der Eheschliessung doppelt zählen;
- sie/er mit einer liechtensteinischen Landesbürgerin bzw. einem liechtensteinischen Landesbürger seit mindestens fünf Jahren in aufrechter Ehe lebt;
- die/der liechtensteinische Partner/in das liechtensteinische Landesbürgerrecht nicht infolge Eheschliessung erworben hat;
- Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft;
- Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache;
- Nachweis von Grundkenntnissen der Rechtsordnung und des staatlichen Aufbaus Liechtensteins (Staatskundeprüfung).
Den Antrag für die Einbürgerung infolge Eheschliessung finden Sie im Online-Schalter.
Gesetze
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